Gewerblichkeit oder private Vermögensverwaltung
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Erfahrungsgemäß beschäftigen sich viele Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger mit der Frage, was sie denn keinesfalls tun dürften, um die Schwelle zur „Gewerblichkeit“ ihrer Vermögensanlagen zu überschreiten. Der Schritt von der privaten Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit ist in aller Regel ein schmerzlicher. Ist die Schwelle überschritten, stellen die Kapitaleinkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Es fällt Gewerbesteuer an und die Kapitaleinkünfte müssen zum Tarifsteuersatz versteuert werden, der im Regelfall höher ist als der Abgeltungsteuersatz.
Private Vermögensverwaltung versus Gewerblichkeit
Regelmäßige Wertpapieran- und -verkäufe stellen eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn sie eine selbstständige, nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellen. Selbstständigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass die Tätigkeit auf eigene Gefahr und Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung durchgeführt wird (Unternehmerinitiative). Kauft und verkauft die Anlegerin bzw. der Anleger Wertpapiere, macht sie bzw. er das im Regelfall auf eigenes Risiko. Nachhaltig sind Tätigkeiten, wenn die Absicht vorliegt, sie zu wiederholen und zu einer Einkunftsquelle werden zu lassen. Letzteres dürfte beim An- und Verkauf von Wertpapieren regelmäßig erfüllt sein. Ebenfalls zutreffend dürfte eine Gewinnerzielungsabsicht sein. Denn im Gesamtergebnis erwartet der Kapitalanleger einen Totalgewinn seines Portfolios. Doch die Erfüllung der Merkmale Nachhaltigkeit mit Selbstständigkeit und Gewinnerzielungsabsicht allein genügt nicht für eine Qualifizierung als gewerblicher Wertpapierhändler. Alle Merkmale müssen kumulativ vorliegen (§ 15 Abs. 2 EStG). Die Einstufung als gewerblicher Anleger scheitert schon meist an dem Erfordernis der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Eine solche liegt nur vor, wenn der Kapitalanleger mit seinen Wertpapiergeschäften öffentlich in Erscheinung tritt und sich an die Allgemeinheit wendet.
Rahmen der privaten Vermögensverwaltung (pVV)
Als nicht im Gesetz enthaltenes, weiteres Tatbestandsmerkmal für die Gewerblichkeit muss der Rahmen privater Vermögensverwaltung durch die getätigten Börsentransaktionen überschritten sein. Die Finanzverwaltung sieht in der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit (R 15.7. der Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2012)).
Checkliste „Gewerbliche Vermögensverwaltung“
Im Allgemeinen ist die Schwelle von der privaten Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit überschritten, wenn
- die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte in den Vordergrund tritt, z. B. durch das „Zu Geld machen“ der Vermögenssubstanz, also durch Verkauf,
- die Wertpapiere nicht nur auf eigene Rechnung, sondern untrennbar damit verbunden in erheblichem Umfang auch für fremde Rechnung erworben und wieder veräußert werden,
- aus den Geschäften für fremde Rechnung Gewinne erzielt werden sollen,
- zur Durchführung der Geschäfte mehrere Banken eingeschaltet werden,
- die Wertpapiergeschäfte mit Krediten finanziert werden,
- alle Geschäfte eine umfangreiche Tätigkeit erfordern.
Stand: 1. Januar 2024
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