Arbeitsrecht

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Begründung des Arbeitsverhältnisses

Abschluss des Arbeitsvertrages

Ein für beide Seiten verbindlicher Vertrag

Grundsätzlich formfrei (mündlich, schriftlich, schlüssig durch z. B. Weiterbeschäftigung). Es wird jedoch empfohlen, alles schriftlich festzuhalten, da dies im Problemfall leichter beweisbar ist. Im Übrigen ist das Nachweisgesetz (Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen) zu beachten. Gemäß diesem Gesetz muss jeder Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern binnen eines Monats nach Aufnahme der Arbeit eine unterschriebene Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen überreichen.

Ausnahme von der Formfreiheit

Schriftlichkeit bei Berufsausbildungsverträgen (Nichteinhaltung der Form zieht jedoch keine Nichtigkeit nach sich). Verträge über befristete Arbeitsverhältnisse müssen schriftlich geschlossen werden, da die Befristung ansonsten nicht wirksam vereinbart ist und das Arbeitsverhältnis als unbefristetes gilt.

Inhalt des Arbeitsvertrages (unbefristet)

Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses

Arbeitszeit und Arbeitsruhe (Mittagspause)

Es gelten die Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8 Stunden. Sie kann bis zu zehn Stunden verlängert werden, sofern innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen acht Stunden tägliche Arbeitszeit im Durchschnitt nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).

Tarifvertragliche abweichende Regelungen sind zulässig. U. a. kann die Arbeitszeit werktäglich über zehn Stunden verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit Bereitschaftsdienste fallen.

Gemäß § 4 ArbZG sind während einer zusammenhängenden Arbeitszeit Ruhepausen zu gewähren.

Die Ruhepausen müssen betragen:

Entlohnung (Mindestlohn)

Nach dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Mindestlohngesetz vom 2. April 2014) hat jede Arbeitnehmerin bzw. jeder Arbeitnehmer seit dem 1.1.2015 einen Anspruch auf einen Mindestbruttolohn pro Zeitstunde. Der maßgebliche gesetzliche Mindestbruttolohn beträgt seit dem 1.10.2022 € 12,00 pro Zeitstunde. Ab 1.1. 2024 steigt der Mindestlohn auf € 12,41. Vom Mindestlohn ausgenommen sind u. a. Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten nach ihrer Neueinstellung, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Auszubildende. Dem Mindestlohn unterliegen grundsätzlich auch alle Praktikanten mit Ausnahme jener, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen einer Schulausbildung oder Studium absolvieren. Ausgenommen sind auch Schnupperpraktikanten oder Arbeitsverhältnisse im Rahmen freiwilliger Praktika für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten.

Überstunden

Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden ergibt sich nach dem Gesetz insbesondere, wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben drohen oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.

Anordnungsbefugnis der Überstunden:

Eine Anwendungsbefugnis ergibt sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag. Werden Überstunden angeordnet, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten (§ 14 Abs. 3 ArbZG).

Urlaubsanspruch

Wie viele Tage Urlaub stehen zu?

Gemäß § 3 des Bundesurlaubsgesetzes beträgt der Urlaub bei einer Sechs-Tage-Woche jährlich mindestens 24 Werktage, bei einer Fünf-Tage-Woche mindestens 20 Werktage im Kalenderjahr. Bei Arbeitsverhältnissen, die weniger als sechs Monate bestehen, hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Zwölftel des vollen Jahresurlaubs.

Aufgrund eines Tarif- oder Einzelarbeitsvertrages können sich auch Ansprüche auf Mehrurlaub ergeben.

Wann kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub konsumieren?

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Schriftform

Die Kündigung oder die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen bzw. schriftlich vereinbart werden, da das Arbeitsverhältnis ansonsten nicht wirksam beendet wird (§ 623 BGB).

Ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer

Gesetzliche Kündigungsfrist: Die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters oder Angestellten ist mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats möglich (§ 622 Abs. 1 BGB), wenn nicht im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart ist.

Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber gelten mit wachsender Betriebszugehörigkeit gemäß § 622 Abs. 2 BGB folgende Regelungen:

Arbeitsverhältnis hat bestanden:
mindestens 2 Arbeitsjahre 1 Monat zum Ende des Kalendermonats
mindestens 5 Arbeitsjahre 2 Monate zum Ende des Kalendermonats
mindestens 8 Arbeitsjahre 3 Monate zum Ende des Kalendermonats
mindestens 10 Arbeitsjahre 4 Monate zum Ende des Kalendermonats
mindestens 12 Arbeitsjahre 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
mindestens 15 Arbeitsjahre 6 Monate zum Ende des Kalendermonats
mindestens 20 Arbeitsjahre 7 Monate zum Ende des Kalendermonats

Diese verlängerten Kündigungsfristen müssen bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zwingend eingehalten werden.

Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Diese setzt eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber in Form eines Aufhebungsvertrages voraus. Bei der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann u. a. die Zahlung einer Abfindung vereinbart werden.

Außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung

Ein Arbeitsverhältnis kann auch durch außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet werden, wenn entweder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber gröbste Verstöße begangen hat. Beispiele sind Unterschlagung, Handgreiflichkeiten, schwere Beleidigung, Arbeitsverweigerung. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss zwingend innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des kündigungsrelevanten Sachverhalts erfolgen.

Kündigungsschutzgesetz

Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes sind in allen Fällen zu beachten.

Urlaubsersatzleistung

Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer steht für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, eine Ersatzleistung zu.

Berechnungsschritte der Urlaubsersatzleistung

Urlaubsentgelt pro Monat setzt sich zusammen:

Aliquoter Urlaubsanspruch für das Austrittsjahr:

Bereits verbrauchter Urlaub ist vom aliquoten Urlaubsausmaß abzuziehen, Alturlaub (nicht konsumierte Urlaubstage aus den letzten drei Urlaubsjahren) ist hinzuzurechnen.

Berechnung der Ersatzleistung: Die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt ist so zu ermitteln, dass das Urlaubsentgelt pro Monat durch 26 dividiert und mit der Anzahl der Urlaubswerktage multipliziert wird. Dies aber nur dann, wenn der Urlaubsanspruch nach Werktagen bemessen wird. Richtet sich der Urlaubsanspruch nach Arbeitstagen, so ist bei einer Fünf-Tage-Woche durch 22 zu dividieren.

Beispiel:

Angestellter, Eintritt: 1.1.2023, Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerkündigung per 31.5.2024, Monatsgehalt € 1.800,00, monatliches Überstundenpauschale € 300,00, Urlaubsgeld fällig am 31. Mai € 1.800,00, Weihnachtsgeld fällig am 30. November € 1.800,00, Urlaubsanspruch 30 Werktage, konsumierter Urlaub acht Werktage des laufenden Urlaubsjahres

Konsumierter Urlaub: Acht Werktage des laufenden Urlaubsjahres

1. Berechnung des aliquoten Urlaubsanspruchs für das Austrittsjahr:

30 Werktage/12 Monate x 5 Monate = 12,5 Werktage
abzüglich des bereits konsumierten Urlaubs 8,0 Werktage
abzugelten sind 4,5 Werktage

2. Urlaubsentgelt

regelmäßig wiederkehrender Bezug (Gehalt) € 1.800,00
Überstundenpauschale € 300,00
aliquotes Urlaubsgeld (€ 1.800,00 : 12) € 150,00
aliquote Weihnachtsremuneration (€ 1.800,00 : 12) € 150,00
Urlaubsentgelt für 1 Monat beträgt € 2.400,00

3. Die Ersatzleistung für 4,5 Werktage beträgt:

€ 2.400,00 : 26 x 4,5 = € 415,38

Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus konsumierten Jahresurlaub ist (durch den Arbeitnehmer) nicht zu erstatten.

In zwei Ausnahmefällen muss der Arbeitnehmer Weihnachtsremuneration, Leistungsprämie und Provision erstatten:

Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Ausbildungsverhältnissen

Abschluss des Berufsausbildungsvertrages

Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden nach § 10 Berufsbildungsgesetz einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.

Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden (§ 10 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).

Beendigung von Ausbildungsverhältnissen

Zeitablauf

Das Ausbildungsverhältnis endet in der Regel mit dem Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 Berufsbildungsgesetz). Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz). Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz)

Auflösung während der Probezeit

Während der Probezeit, welche im Berufsausbildungsverhältnis mindestens ein Monat und höchstens vier Monate beträgt, kann das Berufsausbildungsverhältnis gem. § 22 Berufsbildungsgesetz jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur:

  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist oder,
  2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen,

gekündigt werden.

Die Kündigung muss schriftlich und – wenn sie nach Ablauf der Probezeit ausgesprochen wird -  unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

Vorzeitige Auflösung des Ausbildungsverhältnisses aus wichtigem Grund

Durch den Ausbilder

Schwerwiegende Verfehlung seitens des Auszubildenden (z. B. unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit, wiederholte grobe Pflichtverletzung trotz bereits erfolgter Abmahnung, Diebstahl etc.)

Durch den Auszubildenden

Wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar wird (z. B. Vorenthaltung der Vergütung, massive Arbeitszeitüberschreitung, grob mangelhafte Ausbildung).

Außerordentliche Auflösung des Ausbildungsverhältnisses

Eine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist nur dann möglich, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbilder so nachhaltig gestört ist, dass die Einhaltung einer Kündigungsfrist bzw. die Fortführung der Berufsausbildung unzumutbar erscheint. Die außerordentliche Kündigung kann gem. § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat (z. B. vom Diebstahl). Der Kündigungsgrund ist schriftlich mitzuteilen. Sind die der Kündigung zugrunde liegenden Tatsachen dem Kündigungsberechtigten schon länger als zwei Wochen bekannt, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam(§ 22 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz).

Einvernehmliche Auflösung des Ausbildungsvertrages

Eine einvernehmliche Auflösung des Ausbildungsvertrages ist möglich. Die Auflösung ist schriftlich abzufassen.

Stand: 1. Januar 2024

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